Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma R+W Antriebselemente GmbH

– gültig ab dem 1. Februar 2020 –

1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS

1.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der R+W Antriebselemente GmbH (nachstehend „R+W GmbH“ genannt) als Vertragsinhalt.

1.2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bzw. Lieferanten (nachstehend als „Auftragnehmer“ bezeichnet) der R+W GmbH werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die R+W GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht mit den nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen übereinstimmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die R+W GmbH rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der R+W GmbH nicht akzeptiert. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so verzichtet der Auftragnehmer auf die Geltendmachung seiner entgegenstehenden Geschäftsbedingungen.

1.4. Sämtliche Bestellungen und Auftragsbestätigungen der R+W GmbH richten sich ausschließlich an als Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.5. Der Auftragnehmer ist, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, verpflichtet, die Bestellung der R+W GmbH innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail anzunehmen. Wird die Bestellung der R+W GmbH nicht fristgemäß angenommen, ist die R+W GmbH zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Eingang bei der R+W GmbH maßgeblich.

1.6. Nur schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilte Bestellungen der R+W GmbH sind rechtsverbindlich, wobei schriftlich oder per Telefax erteilte Bestellungen unterschrieben sein müssen. Dies gilt nicht für maschinell erstellte Bestellungen der R+W GmbH mit einem Auftragswert von max. € 10.000,00 netto, die ohne Unterschrift gültig sind und auch durch Datenübertragung erfolgen können. Mündlich erteilte Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung oder einer Bestätigung per Telefax oder E-Mail des Auftragnehmers.

1.7. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die Annahme des Angebotes des Auftragnehmers durch die R+W GmbH oder durch die vorbehaltlose Annahme der Bestellung der R+W GmbH durch den Auftragnehmer verbindlich.

2. Einhaltung von Vorschriften

2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Aufsichtsbehörden, der Berufsgenossenschaften und die bestehenden Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Arbeitssicherheit, Produktsicherheit, Brand- und Umweltschutz (wie z.B. EG-Richtlinien, Arbeitsstoff- und Arbeitsstättenverordnungen) sowie Industriestandards einhält. Auf Anforderung wird der Auftragnehmer der R+W GmbH unverzüglich alle Informationen und Unterlagen über die Liefergegenstände zur Verfügung stellen, die die R+W GmbH zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften benötigt.

2.2. Der Auftragnehmer hält die einschlägigen Gefahrgutregelungen ein. Der Auftragnehmer stellt der R+W GmbH eine Übersicht über alle gefährlichen Güter und Substanzen zur Verfügung, die er bei Erfüllung des Einzelvertrages verwendet. Er hält die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter bereit und übermittelt der R+W GmbH auf Anforderung Abschriften hiervon.

3. Auftragsdurchführung

3.1. Die Auftragsdurchführung wird von der R+W GmbH spezifisch geregelt. Sie findet ihre Ausgestaltung in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, die als Anlage Bestandteil des Einzelvertrages werden. Die im Rahmen der Bestellung von der R+W GmbH in Auftrag gegebenen Leistungen, d.h. die Lieferung von Waren, die Herstellung, Lieferung und Montage von Werk- oder Werklieferleistungen sowie Beratungsleistungen, sind von dem Auftragnehmer qualitativ einwandfrei und fachmännisch gemäß den übergebenen Zeichnungen, Unterlagen und Anweisungen der R+W GmbH zu erstellen. Sie werden vom Auftragnehmer gewissenhaft ausgeführt und entsprechen dem neuesten anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik.

3.2. Liegt der Bestellung keine Leistungsbeschreibung oder sonstige vergleichbare Dokumentation zugrunde, so wird die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gesondert – ggf. auch mündlich – zwischen den Parteien abgestimmt.

3.3. Der Auftragnehmer übergibt der R+W GmbH zusammen mit der Lieferung geeignete Installations-, Bedienungs- und Instandhaltungshandbücher sowie einschlägige Materialsicherheitsdatenblätter. Diese Unterlagen müssen alle spezifischen Warnhinweise und/oder Anweisungen in deutscher und in englischer Sprache enthalten sowie in der ggf. im Liefervertrag bestimmten Sprache.

3.4. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass für die R+W GmbH jederzeit ein verantwortlicher Ansprechpartner erreichbar ist, der ggf. erforderliche Entscheidungen für den Auftragnehmer treffen kann und der die Abstimmung zwischen dem Auftragnehmer und der R+W GmbH koordiniert. Die R+W GmbH ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsmäßige Ausführung der Leistung zu informieren. Der Auftragnehmer wird die R+W GmbH insbesondere auf Anfrage angemessen über den Stand der Arbeiten sowie über alle Umstände informieren, die für die R+W GmbH von Bedeutung sein können.

3.5. Vor Annahme der Bestellung analysiert und überprüft der Auftragnehmer die Spezifikation des Liefergegenstands. Er bestätigt, dass die Spezifikation ausreichend und geeignet ist, den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit dem Einzelvertrag herzustellen.

3.6. Bei der Herstellung von Liefergegenständen hat der Auftragnehmer zumindest eine Plausibilitätsprüfung für die von der R+W GmbH genannten Maße durchzuführen. Auf gesonderte Anforderung der R+W GmbH hin wird der Auftragnehmer selbst ein Aufmaß nehmen und eine Zeichnung mit Nennung der relevanten Maße der R+W GmbH zur Verfügung stellen.

3.7. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer über eventuelle Einschränkungen der Produktqualität (insbesondere auch über einen ggf. üblichen Verschleiß) in seinem Angebot zu informieren.

3.8. Der Auftragnehmer sorgt für die Lieferung an den vereinbarten Bestimmungsort. Die Kosten der Versendung hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu tragen, es sei denn die Parteien haben schriftlich eine kostenpflichtige Lieferung vereinbart. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Bestimmungsort auf die R+W GmbH über.

3.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Transporten die Liefergegenstände ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und zu verladen, so dass die Unversehrtheit der Lieferung während Verladung, Entladung und Transport sichergestellt ist. Verpackungen, Umverpackungen, Verpackungshilfsstoffe und Warenträger dürfen keine gefährlichen Stoffe beinhalten und müssen, soweit keine Rücknahmevereinbarung bzw. Rücknamesystem besteht, stofflich verwertbar sein. Sämtliche für den Transport einschlägigen Gesetze und Regelungen sind einzuhalten.

3.10. Der Auftragnehmer beschafft unverzüglich alle vollständigen Unterlagen und andere Angaben, die nach Zollvorschriften oder sonstigen Gesetzen und Regelungen erforderlich sind, insbesondere Zollrückvergütungsunterlagen, Ursprungsnachweise sowie sämtliche sonstigen Angaben, die sich auf die handels- oder präferenzrechtliche Herkunft der Ware und Materialien, die darin enthalten sind, beziehen. Soweit für Zollzwecke erforderlich, wird der Auftragnehmer eine Handelsrechnung in zweifacher Ausfertigung ausstellen.

3.11. Der Auftragnehmer wird die im Einzelvertrag vereinbarten Lieferzeiten einhalten. Dies ist wesentlich für die Erfüllung des Einzelvertrages. Die R+W GmbH ist nicht verpflichtet, Liefergegenstände anzunehmen, die vor der vereinbarten Lieferzeit geliefert werden. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für Untergang oder Beschädigung der Liefergegenstände, die vor der vereinbarten Lieferzeit geliefert wurden. Die R+W GmbH ist berechtigt, Zuviellieferungen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden; erfasst werden insbesondere alle Verpackungs-, Bearbeitungs-, Sortier- und Transportkosten.

3.12. Die R+W GmbH kann Liefertermine aus Lieferabrufen bis zu zwei (2) Monate aufschieben, ohne dass der Auftragnehmer zu einer Änderung des Preises, zum Kosten- oder Schadensersatz berechtigt ist.

3.13. Der Auftragnehmer übermittelt der R+W GmbH entweder zusammen mit der Lieferung oder, im Falle einer Montage von Liefergegenständen durch den Auftragnehmer, unverzüglich nach Anlieferung des Produktes eine entsprechende Lieferbestätigung, welche die in der Bestellung der R+W GmbH angegebene Bestellnummer sowie die dort angegebene Artikelnummer, die genaue Bezeichnung des Liefergegenstands, die Menge und das Gewicht (brutto und netto) enthält.

3.14. Soweit dies aufgrund des Liefergegenstands geboten ist, legt der Auftragnehmer Prüfzyklen zur technischen Überprüfung der Betriebssicherheit des Liefergegenstands fest; diese werden der R+W GmbH mit einer Dokumentation für die zu prüfenden oder zu wartenden Teile spätestens bei Installation ausgehändigt. Der Auftragnehmer unterbreitet der R+W GmbH auf deren Anforderung hin ein Angebot für die Sicherheitsüberprüfungen oder Wartungsarbeiten.

3.15. Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Mängeln an Sachen der R+W GmbH, ist die R+W GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Sicherheitsmängel handelt. Der Auftragnehmer wird das von ihm eingesetzte Personal entsprechend instruieren und die Einhaltung dieser Verpflichtung überwachen.

3.16. Die Einzelheiten der jeweiligen Auftragsdurchführung werden vor Erbringung der jeweiligen Leistung zwischen dem auf Seiten des Auftragnehmers verantwortlichen Ansprechpartner und einem Mitarbeiter der R+W GmbH abgestimmt. Die Einweisung der von dem Auftragnehmer für die jeweilige Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter erfolgt im Anschluss an die Abstimmung durch den verantwortlichen Ansprechpartner des Auftragnehmers.

3.17. Der Auftragnehmer führt seine Leistungen mit den dazugehörigen Materialentnahmen in eigener Verantwortung mit eigenem Personal, eigenen Arbeitsschutzmitteln und Maschinen durch. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Subunternehmer bedienen. Voraussetzung für den Einsatz von Subunternehmern ist jedoch eine vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der R+W GmbH. Eine etwaige Zustimmung der R+W GmbH erfolgt Zug um Zug gegen vorsorgliche Abtretung der Leistungsansprüche gegenüber dem Subunternehmer. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber der R+W GmbH verantwortlich.

3.18. Die R+W GmbH ist berechtigt, jederzeit Änderungen der Liefergegenstände, Zeichnungen, Spezifikationen, Logistikprozesse (wie z.B. Verpackung und Versand) eines Einzelvertrages zu verlangen. Der Auftragnehmer wird unverzüglich, im Regelfall innerhalb von zwei (2) Wochen nach Mitteilung des Änderungsverlangens, die Auswirkungen einer solchen Änderung in Preis und Liefertermin durch Vorlage einer Kalkulation und gegebenenfalls weiterer notwendiger Dokumentation darlegen. Erfordert eine solche Änderung eine preisliche oder terminliche Anpassung, sollen sich die Vertragsparteien auf eine angemessene Anpassung des Einzelvertrages einigen.

3.19. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Einwilligung der R+W GmbH weder Materialien austauschen, noch den Herstellungsort, Herstellungsprozess oder die Spezifikation der Ware ändern. Die R+W GmbH wird ihre Einwilligung nur aus berechtigtem Grund verweigern.

4. Personal

4.1. Allgemeine Bestimmungen

a) Der Auftragnehmer wird das zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung eingesetzte Personal sorgfältig auswählen. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass die ausgewählten Mitarbeiter zuverlässig und für die vorgesehenen Leistungen geeignet sind. Außerdem wird der Auftragnehmer die Mitarbeiter zur Sorgfalt bei der Arbeit verpflichten und die Einhaltung ihrer Pflichten stets überwachen.

b) Das vom Auftragnehmer ausgewählte Personal hat insbesondere über das notwendige technische Wissen sowie ausreichende Berufserfahrung zu verfügen, um die vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen. Zudem wird der Auftragnehmer darauf achten, dass dem Einsatz des jeweiligen Personals keine rechtlichen Vorschriften und/oder Bedingungen entgegenstehen und dass die jeweils gültigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

c) Gegenstand der Einzelverträge sind auch Leistungen, die durch einen Fachelektriker ausgeführt werden müssen. Für den Einsatz von Fachelektrikern gelten die einschlägigen Vorschriften ergänzend. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der ausführende Fachelektriker mit den geltenden Vorschriften vertraut ist. Bei Leistungen, die nach einschlägigen Vorschriften zur Ausführung eine bestimmte Ausbildung verlangen (z.B. Schweißen, Einsatz von Gabelstaplern), hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass sich der jeweils ausführende Mitarbeiter im Besitz der nötigen Fachkenntnis und Zulassung befindet.

d) Geht die R+W GmbH vernünftigerweise davon aus, dass das Verhalten oder die Qualifikation des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht entspricht und zeigt sie dem Auftragnehmer dies entsprechend an, wird der Auftragnehmer geeignete, von ihm als angemessen und notwendig erachtete Maßnahmen ergreifen, um dem Problem zu begegnen.

e) Der Einsatz von Personal des Auftragnehmers an den Standorten der R+W GmbH bedarf aus Sicherheitsgründen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der R+W GmbH. Der Auftragnehmer wird der R+W GmbH auf deren Anforderung hin vor jedem Einsatz/Auftrag eine Liste der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen vorlegen, die insbesondere Angaben enthalten muss über Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Nationalität. Die R+W GmbH kann die Zustimmung zum Einsatz einer vorgeschlagenen Person nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich der Qualifikation, der Geeignetheit oder der Vertraulichkeit einer zu entsendenden Person oder sonstige begründete Sicherheitsbedenken bestehen.

f) Eingriffe in Anlagenteile der Haustechnik (z.B. Klima-, Sanitär-, Schalttechnik-/Elektro-, Fernmelde- und Entrauchungs- bzw. Brandschutzanlagen) dürfen aus Sicherheitsgründen, vorbehaltlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen, ggf. im Einzelvertrag oder separat erteilten Zustimmung der R+W GmbH, nur durch diese selbst bzw. durch von dieser ausgewählte und beauftragte Unternehmen durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat sich im Zweifel bei der R+W GmbH im Einzelfall schriftlich darüber zu erkundigen, ob seine Tätigkeit einen Eingriff in Anlagenteile der Haustechnik darstellt.

g) Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass sich seine Mitarbeiter vor Erbringung von Leistungen an den Standorten der R+W GmbH über die einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften informieren bzw. diese Information den Mitarbeitern selbst erteilen und wird sie zu deren Einhaltung verpflichten. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter insbesondere verpflichten, sich allen Weisungen autorisierten Personals der R+W GmbH zu unterwerfen, die im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Ordnungsvorschriften an den Standorten der R+W GmbH ergehen.

h) Für alle Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an den Standorten der R+W GmbH eingesetzt werden, verbleibt das Weisungs- und Direktionsrecht uneingeschränkt beim Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer obliegt insbesondere

– die Entscheidung über Auswahl und Anzahl der eingesetzten Auftragnehmer-Mitarbeiter;

– die Festlegung der Arbeitszeit und Anordnung evtl. Überstunden;

– die Gewährung von Urlaub und Freizeit;

– die Durchführung von Arbeitskontrollen und die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsabläufe.

4.2. Kein Personalübergang, keine Arbeitnehmerüberlassung

a) Die Parteien sind sich darüber einig, dass während der Laufzeit des Einzelvertrages oder danach kein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und deren innerstaatlichen Umsetzung, z.B. in § 613a BGB, und keine Arbeitnehmerüberlassung stattfinden.

b) Soweit nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart, werden beide Parteien, soweit es rechtlich zulässig ist, angemessene Anstrengungen unternehmen, um einen Betriebsübergang bzw. eine Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden und den Übergang von Personal des Auftragnehmers auf die R+W  GmbH auf der Grundlage des BGB oder auf andere Weise bzw. eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

c) Der Auftragnehmer wird die R+W GmbH hinsichtlich jedweder Verluste, Haftung, Kosten, Ansprüche und Auslagen freistellen, welche entweder vor oder nach der Beendigung dieser Vereinbarung aus welchem Grund auch immer von Personal des Auftragnehmers gegen die R+W GmbH oder einen jeden nachfolgenden Dienstleister mit der Begründung geltend gemacht werden, sie seien als Arbeitnehmer der R+W GmbH oder je nach Lage der Dinge eines nachfolgenden Dienstleisters zu behandeln. Die R+W GmbH wird jedoch alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Verpflichtungen des Auftragnehmers abzumildern. Insbesondere wird die R+W GmbH alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Arbeitsverhältnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Zudem wird die R+W GmbH jeden nachfolgenden Dienstleister dazu bringen, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Arbeitsverhältnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Die R+W GmbH wird dem Auftragnehmer unverzüglich über mögliche Ansprüche im Sinne dieses Abschnitts informieren und sich mit dem Auftragnehmer bezüglich der Strategie und dem Inhalt einer jeden Vereinbarung abstimmen.

4.3 Mindestentlohnung, Tariftreue, Sozialversicherungsbeiträge

a) Der Auftragnehmer wird seinen Arbeitnehmer/innen bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts gewähren, die nach dem Arbeitnehmer-entsendegesetz gelten, die der einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einhalten.

b) Der Auftragnehmer wird seinen Arbeitnehmern/innen bei der Ausführung der Leitung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen (tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt).

c) Der Auftragnehmer wird einen von ihm beauftragten Nachunternehmer oder von einem von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher verlangen, seine Arbeitnehmer/innen mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die er selbst einzuhalten versprochen hat.

5. Unterlagen, Eigentum und Rechte der R+W GmbH

5.1. Kalkulationen, Abbildungen, Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Anforderungsprofile, Pflichtenhefte, Zeichnungen, andere Unterlagen und sonstige Datenträger sowie Modelle und sonstige Hilfsmittel, z.B. Werkzeuge, bleiben Eigentum der R+W GmbH und werden dem Auftragnehmer nur vorübergehend überlassen. Diese Sachen sind deutlich als Eigentum der R+W GmbH zu kennzeichnen. Sie sind sicher und vom Eigentum des Aufragnehmers getrennt aufzubewahren. Der Auftragnehmer erhält diese Sachen auf eigene Kosten in gutem Zustand und ersetzt sie, wenn nötig. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für diese Sachen, solange sie sich in seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden; der Auftragnehmer versichert diese Sachen auf seine Kosten und in einem Umfang, der die Wiederbeschaffung bei Verlust deckt. Der Auftragnehmer tritt hiermit alle seine Zahlungsansprüche gegen den Versicherer an die R+W GmbH ab, und die R+W GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Auftragnehmer verfährt mit diesen Sachen vorsichtig und schonend. Sie sind der R+W GmbH nach Beendigung des Einzelvertrages ohne Anfertigung von Kopien gleich welcher Art, unverzüglich zurückzugeben oder auf Wunsch der R+W GmbH vom Auftragnehmer zu vernichten.

5.2. Die R+W GmbH bleibt Inhaber bestehender und zukünftiger Urheber- sowie sonstiger Schutzrechte an ihren Gegenständen und Unterlagen (insbesondere Patent-, Geschmacks-, Gebrauchs- und Markenrechte etc.) einschließlich dessen Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Die Rechtsinhaberschaft schließt insbesondere das gesamte Know-how, Ressource- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltung, Muster, Modelle, Konzepte etc. ein.

5.3. Die R+W GmbH räumt dem Auftragnehmer hiermit für die Dauer der jeweiligen vertraglich zu erbringenden Leistung ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, das geistige Eigentum der R+W GmbH zu nutzen, soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber der R+W GmbH erforderlich ist.

5.4. Die im Eigentum der R+W GmbH stehenden Sachen und Rechte dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie dürfen weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigt werden, es sei denn, dies ist für Vertragsdurchführung erforderlich. Die Bearbeitung oder Änderung ist nur zulässig, soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Die Erteilung von Unterlizenzen oder die Zugänglichmachung oder die Nutzung durch Dritte ist – vorbehaltlich einer von Fall zu Fall zu treffenden ausdrücklichen und schriftlichen Einzelvereinbarung – ausgeschlossen.

5.5. Zur Vertragsdurchführung vom Auftragnehmer für die R+W GmbH erstellte Modelle, Vorrichtungen und sonstige Hilfsmittel, insbesondere z.B. Werkzeuge, werden mit ihrer Erstellung Eigentum der R+W GmbH. Diese Sachen sind der R+W GmbH nach Durchführung bzw. Beendigung des Einzelvertrages, ohne Anfertigung von Kopien irgendwelcher Art, herauszugeben.

6. Mitwirkungspflichten der R+W GmbH

6.1. Die R+W GmbH stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und übermittelt die zur Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer notwendigen Informationen.

6.2. Die R+W GmbH kann ihre Mitwirkungspflichten auch durch Dritte erfüllen lassen.

6.3. Sofern eine Mitwirkung der R+W GmbH nicht in ggf. zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer die R+W GmbH so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung der R+W GmbH nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird er die R+W GmbH darauf hinweisen.

6.4. Der Auftragnehmer wird die R+W GmbH unverzüglich informieren, wenn Mitwirkungsleistungen bzw. Informationen der R+W GmbH fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich sind und der Auftragnehmer dies erkennt oder hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat der Auftragnehmer der R+W GmbH gleichzeitig die erkennbaren Folgen schriftlich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen eine Korrektur der Informationen abzuwarten. Die R+W GmbH wird die korrigierte Information unverzüglich erteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Mitwirkungsleistungen bzw. Informationen der R+W GmbH weitergehend zu untersuchen und zu prüfen, als dies für die Erbringung seiner vertraglichen Leistungen erforderlich ist.

6.5. Kommt die R+W GmbH ihren Mitwirkungsleistungen trotz entsprechender Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach und hat sie dies zu vertreten, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Leistungsfristen und Termine angemessen, wenn und soweit diese wegen der Verzögerung nicht eingehalten werden können.

6.6. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um Leistungsstörungen, die durch die Nichterfüllung von Mitwirkungs- oder Beistellpflichten durch die R+W GmbH entstehen, zu kompensieren. Er wird der R+W GmbH insbesondere anbieten, sie – soweit möglich – bei der Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellpflichten zu unterstützen. Der Auftragnehmer weist die R+W GmbH zuvor schriftlich darauf hin, wenn er den Einsatz zusätzlichen Personals zu diesem Zweck beabsichtigt und dies zu Mehrkosten bei der R+W GmbH führt. Soweit den Auftragnehmer ein Mitverschulden an einer Leistungsstörung dadurch trifft, dass er sich nicht in zumutbarer Weise bemüht hat, die Einschränkung der vertragsgegenständlichen Leistungen trotz der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen zu verhindern, bleibt der Auftragnehmer für die Leistungsstörung verantwortlich.

6.7. Verlangt der Auftragnehmer eine über die geschuldete Mitwirkung der R+W GmbH hinausgehende Leistung von der R+W GmbH, kann die R+W GmbH es übernehmen, diese anstelle des Auftragnehmers als eigene Mitwirkungsobliegenheit zu erbringen; die für die Erstellung zu zahlende Vergütung reduziert sich entsprechend. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, diesen Beitrag von der R+W GmbH zu prüfen, ggf. zu korrigieren und zu übernehmen. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der R+W GmbH bleiben unberührt.

7. Rechte Dritter und Lizenzen

7.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die erbrachte Leistung in seinem Alleineigentum steht und frei von Rechten Dritter ist (z. B. Urheber-, Lizenz-, Patent-, oder sonstige Schutzrechte) sowie rechts- und vertragskonform ist.

7.2. Sollten Dritte die R+W GmbH wegen möglicher Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die R+W GmbH von jeglicher Haftung freizustellen und der R+W GmbH die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, die R+W GmbH von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen.

7.3. Sind gewerbliche Schutzrechte des Auftragnehmers für die Verwendung des Liefergegenstands durch die R+W GmbH erforderlich, räumt der Auftragnehmer der R+W GmbH das räumlich und zeitlich unbegrenzte sowie unwiderrufliche unentgeltliche Recht ein, den Liefergegenstand selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu reparieren oder weiter zu veräußern.

7.4. Ist Standard-Software Gegenstand eines Einzelvertrages, räumt der Auftragnehmer der R+W GmbH ein frei übertragbares Nutzungsrecht ein.

7.5. Enthält der Einzelvertrag Entwicklungsarbeiten, die von der R+W GmbH in Auftrag gegeben und bezahlt werden, sei es durch eine Einmalzahlung oder in Raten über den Teilepreis, erwirbt die R+W GmbH die ausschließlichen Rechte an sämtlichen Entwicklungsergebnissen. Die R+W GmbH erhält das räumlich und zeitlich unbegrenzte sowie unwiderrufliche Recht an sämtlichen Schutzrechten, auf denen die Entwicklungsergebnisse beruhen oder die R+W GmbH für den Gebrauch der Entwicklungsergebnisse benötigt, einschließlich des Rechts Unterlizenzen einzuräumen.

8. Verzug

8.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgelegte Leistungszeit einzuhalten. Angegebene Leistungstermine/-fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung am vereinbarten Bestimmungsort.

8.2. Der Auftragnehmer kommt ohne jede Mahnung in Verzug, wenn er seine Leistungen nicht zu den vereinbarten Terminen erbringt, es sei denn, die Gründe für die Verzögerung sind von der R+W GmbH zu vertreten oder auf höhere Gewalt zurückzuführen.

8.3. Voraussehbare Liefer- oder Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer sofort nach Kenntnis, spätestens mit Überschreiten der festgelegten Liefer- oder Leistungszeit der R+W GmbH unaufgefordert mitzuteilen.

8.4. Unbeschadet der gesetzlichen Verzugsfolgen ist die R+W GmbH für den Fall des Verzugs berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragswertes zu verlangen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes des jeweils betroffenen Einzelvertrages betragen. Sofern der R+W GmbH von ihren Abnehmern eine höhere Vertragsstrafe wirksam auferlegt wird, ist stattdessen diese höhere Vertragsstrafe von dem Auftragnehmer zu entrichten. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die Strafe bis zur Schlusszahlung von der R+W GmbH geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn sich die R+W GmbH bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz ausdrücklicher und schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

9. Höhere Gewalt

9.1. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragsparteien nicht verhindert werden können, z.B. Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben und sonstige Naturereignisse, Streik, Aussperrung und Krieg. Die Erfüllung des betroffenen Einzelvertrages wird um die Dauer des jeweiligen Ereignisses verschoben. Der Auftragnehmer hat die R+W GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Tagen über derartige Ereignisse schriftlich zu informieren.

9.2. Ereignisse höherer Gewalt, die länger als zwei (2) Wochen andauern oder zu einer dauernden Unmöglichkeit der Leistungen führen, berechtigen zur Kündigung des Einzelvertrages. Gesetzliche Kündigungsrechte der R+W GmbH in der Eigenschaft als Besteller von Werkleistungen bleiben hiervon unberührt.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

10.1. Die Preise für die Leistungen des Auftragnehmers sind in der Leistungsbeschreibung bzw. in dem Einzelvertrag festgelegt. Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelvertrag schriftlich getroffen ist, sind die Preise in einem Einzelvertrag Festpreise und stellen den Gesamtpreis für die Herstellung und Lieferung dar. Die Preise beinhalten insbesondere sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Erfüllung der in diesen Einkaufsbedingungen bzw. in den Einzelbeauftragungen beschriebenen Leistungen notwendig sind und schließen sämtliche Abgaben, Zölle, Verpackungs- und Transportkosten, Versicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Ohne vorheriges ausdrückliches und schriftliches Einverständnis der R+W GmbH ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Preise anzupassen oder zusätzliche Kosten jeglicher Art zu verlangen.

10.2. Die Rechnung wird so abgefasst, dass sie prüffähig ist und insbesondere auch eine eindeutige Zuordnung und Kontrolle der Kosten erfolgen kann. Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelvertrag schriftlich getroffen ist, ist eine fällige Vergütung des Auftragnehmers innerhalb von dreißig (30) Tagen nach vollständiger sowie vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang einer prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto zu zahlen.

10.3. Abschlagszahlungen hat die R+W GmbH nur zu leisten, soweit dies in der als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung vereinbart wurde oder dies gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Etwaige von der R+W GmbH geleistete Abschlagszahlungen sind keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Leistungen.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung

11.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der R+W GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Auftragnehmer zur Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11.2. Die R+W GmbH ist zusätzlich zu den gesetzlich eingeräumten Rechten zur Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Auftragnehmer berechtigt.

12. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

Beigestellte Gegenstände der R+W GmbH bleiben stets ihr Eigentum. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen Leistungen zustehen, kein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für die R+W GmbH vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die R+W GmbH, so dass die R+W GmbH als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

13. Lieferung / Abnahme

13.1. Der Auftragnehmer wird nach Lieferung bzw. nach Erstellung und Montage oder Installation des jeweiligen Liefergegenstands die entsprechende Prüfung der erbrachten Leistungen durchführen. Eine Abnahme entfällt, es sei denn, es wird von der R+W GmbH eine Abnahme gewünscht, die sodann gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen ist:

13.2. Der Auftragnehmer wird zum jeweils vereinbarten Termin die fertiggestellten und montierten bzw. installierten Liefergegenstände zur Abnahme anmelden („Anmeldung“). Diese Anmeldung setzt voraus, dass der Auftragnehmer die Liefergegenstände vertragsgemäß montiert bzw. installiert hat.

13.3. Teilabnahmen finden nicht statt.

13.4. Die Abnahme setzt eine Prüfung voraus, die innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Meldung der Fertigstellung, Montage und Funktionsfähigkeit in Anwesenheit des Auftragnehmers und der R+W GmbH stattzufinden hat.

13.5. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem ggf. aufgetretene Mängel (im Folgenden auch „Fehler“ genannt) beschrieben werden.

13.6. Die R+W GmbH erklärt die Abnahme, wenn die Montage bzw. Installation keine Fehler aufweist. Fehler werden in der Abnahmeerklärung als solche festgehalten und von dem Auftragnehmer unverzüglich beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist.

13.7. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn die R+W GmbH die Liefergegenstände nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Meldung der Fertigstellung, Montage und Funktionsfähigkeit abnimmt, obwohl sie dazu verpflichtet ist. § 641 a BGB bleibt unberührt.

14. Haftung für Mängel

14.1. Soweit gesetzlich einschlägig, ist die R+W GmbH verpflichtet, die gelieferten Liefergegenstände unverzüglich daraufhin zu untersuchen, ob die vereinbarte Menge geliefert wurde und/oder sonstige offene Mängel vorliegen. Eine Mängelrüge bezüglich offener Mängel ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Übergabe der Liefergegenstände zugeht. Verdeckte Mängel hat die R+W GmbH innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Entdeckung des Mangels zu rügen.

14.2. Der Auftragnehmer gewährleistet die Mängelfreiheit seiner Leistungen. Er gewährleistet insbesondere, dass der Liefergegenstand der Spezifikation entspricht und die vertraglich vereinbarte Qualität aufweist. Sofern der Auftragnehmer für die Konstruktion verantwortlich ist, gewährleistet er zusätzlich die Fehlerfreiheit der Konstruktion und die Eignung des Liefergegenstands für den vertraglich vereinbarten Zweck.

14.3. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen der R+W GmbH uneingeschränkt zu. Die R+W GmbH ist insbesondere berechtigt, nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen. Der Auftragnehmer haftet auch für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Rückrufaktionen), soweit er dazu gesetzlich verpflichtet ist.

14.4. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Leistung bei Gefahrübergang auf die R+W GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der R+W GmbH – Gegenstand des Einzelvertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Einzelvertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Leistungsbeschreibung von der R+W GmbH, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

14.5. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der R+W GmbH Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der R+W GmbH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

14.6. Die R+W GmbH kann Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst treffen, von Dritten treffen lassen oder selbst Ersatz beschaffen, wenn der Auftragnehmer der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von der R+W GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt wurde. Dies gilt auch ohne vorhergehende Aufforderung in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und dem Auftragnehmer eine Frist zur Abhilfe zu setzen.

14.7. Geringfügige Mängel kann die R+W GmbH sofort auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder beseitigen lassen.

14.8. Bei Gefahr im Verzug ist die R+W GmbH berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Auftragnehmer die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

14.9. Falls die Abnehmer der R+W GmbH berechtigt sind, Mangelbeseitigungsmaßnahmen ohne Fristsetzung auf Kosten der R+W GmbH auszuführen oder zu veranlassen, z. B. weil nach Eintritt des Verzuges geliefert wird und die Abnehmer wegen der Vermeidung eigenen Verzugs ein Interesse an sofortiger Beseitigung des Mangels haben, so hat der Auftragnehmer diese Kosten an die R+W GmbH zu erstatten, es sei denn, der Verzug ist nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten.

14.10. In den in vorstehenden Absätzen (6) bis (9) genannten Fällen ist der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführten Arbeiten übersendet die R+W GmbH dem Auftragnehmer einen Bericht.

14.11. Die R+W GmbH kann von dem Auftragnehmer die Freistellung von allen Ansprüchen der Abnehmer verlangen, wenn und soweit der Auftragnehmer durch seine Lieferung hierfür eine haftungsbegründende Ursache gesetzt hat. Für die Freistellung von gegen die R+W GmbH gerichteten Schadensersatzansprüchen außerhalb des Haftungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes gilt dies nur, wenn und soweit der Auftragnehmer die Ursache verschuldet hat.

14.12. Liegen Voraussetzungen für Ansprüche gegen den Auftragnehmer im alleinigen Gefahren- oder Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, so trägt der Auftragnehmer für das Nichtvorliegen solcher Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast.

14.13. Die vorbezeichneten Ansprüche der R+W GmbH verjähren innerhalb von sechsunddreißig (36) Monaten nach Anzeige des Mangels, soweit nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften nicht eine längere Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorgesehen ist.

14.14. Sofern der R+W GmbH von ihren Abnehmern längere Verjährungsfristen und/oder ein späterer Verjährungsbeginn wirksam auferlegt werden, ist stattdessen diese längere Verjährungsfrist bzw. der spätere Verjährungsbeginn maßgeblich.

14.15. Die Freigabe einer Entwicklung durch die R+W GmbH schließt Gewährleistungs- und Produkthaftungsansprüche weder aus, noch schränkt sie diese ein.

15. Garantie

15.1. Zusätzlich zu seiner Haftung für Mängel übernimmt der Auftragnehmer für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten die Garantie dafür, dass die Leistung frei von Sachmängeln ist und vereinbarte Beschaffenheiten vorhanden sind.

15.2. Die vorstehend genannte Garantiefrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstands bzw. der Leistungserbringung.

16. Audit

16.1. Die R+W GmbH ist berechtigt, den Herstellungsprozess des Auftragnehmers nach vorheriger Anmeldung vor Ort zu jeder angemessenen Zeit sowie im praktikablen Umfang zu untersuchen und zu auditieren.

16.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die R+W GmbH auch bei seinen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmen ein entsprechendes Untersuchungs- und Auditierungsrecht zusteht.

17. Haftung der R+W GmbH

Für die Haftung der R+W GmbH sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:

17.1. Die Haftung der R+W GmbH für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:

a) Die R+W GmbH haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten (d. h. von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung von der R+W GmbH geschuldet wird und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von der R+W GmbH geschuldet wird und deren Verletzung dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird);

b) Die R+W GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten.

17.2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

17.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen R+W GmbH beträgt ein (1) Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.

17.4. Die R+W GmbH übernimmt keine Haftung gegenüber dem Auftragnehmer oder Dritten, wenn der Schaden auf dem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht. Insbesondere übernimmt die R+W GmbH in diesen Fällen keine Haftung für Schäden aus Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften oder aus Verstößen gegen die jeweils geltenden Richtlinien und Anweisungen. Der Auftragnehmer hat sich hierüber eigenständig zu informieren. Ein Mitverschulden des Auftragnehmers ist diesem anzurechnen.

17.5. Für unentgeltliche Leistungen steht die R+W GmbH nur für diejenige Sorgfalt ein, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

17.6. Werden Schadensersatzansprüche erhoben, so müssen sie innerhalb von sechs (6) Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die R+W GmbH klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der Frist ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.

18. Haftpflichtversicherung

18.1. Der Auftragnehmer schließt den branchenüblichen globalen Versicherungsschutz bei einem leistungsfähigen Versicherer ab (insbesondere Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung), der jeweils Schäden am Eigentum der R+W GmbH, deren Abnehmern oder Dritten in angemessener Höhe abdeckt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind gegen Arbeitsunfälle zu versichern. Der Auftragnehmer weist bei Vertragsabschluss gegenüber der R+W GmbH nach, dass er über eine solche Haftpflichtversicherung verfügt.

18.2. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Einzelvertrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängel- und sonstigen Schadensersatzansprüche. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist die R+W GmbH nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zu seiner fristlosen Kündigung berechtigt. Weitergehende Ansprüche der R+W GmbH, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

19. Verschwiegenheitspflicht, Geschäftsdaten

19.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen oder Informationen der R+W GmbH („vertrauliche Informationen“), die von sich heraus als vertraulich gelten, vertraulich zu behandeln und keine Kopien von vertraulichen Informationen anzufertigen oder diese Informationen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist erforderlich, um aus der Bestellung bzw. diesen Einkaufsbedingungen resultierende Verpflichtungen zu erfüllen. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, Kalkulationen, Abbildungen, Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Anforderungsprofile, Pflichtenhefte, Zeichnungen, andere Unterlagen sowie sonstige Datenträger, Modelle und sonstige Hilfsmittel strikt geheim zu halten. Nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der R+W GmbH dürfen sie Dritten offengelegt werden und/oder für eigene Zwecke des Auftragnehmers, die nicht Inhalt des Einzelvertrages bzw. dieser Einkaufsbedingungen sind, genutzt werden. Der Auftragnehmer darf die Vertragsbeziehung zur R+W GmbH nur mit deren schriftlichen Zustimmung Dritten offen legen.

19.2. Die vorstehende Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind, die bereits zuvor auf rechtmäßige Weise dem Auftragnehmer bekannt geworden sind, die unabhängig von diesem Vertrag entstanden sind, sowie im Falle einer gesetzlichen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung bestehenden Offenlegungs- oder Auskunftspflicht des Auftragnehmers. Die vorstehend genannten Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit gelten zeitlich unbefristet auch über die Dauer des Einzelvertrages hinaus und sind Dritten, insbesondere Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen, die Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten, ausdrücklich und schriftlich aufzuerlegen.

19.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Unterlagen, Dateien und sonstigen Verkörperungen von vertraulichen Informationen, die er von der R+W GmbH erhalten hat, sorgsam zu verwahren.

20. Datenschutz und Datensicherheit

20.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle jeweils anwendbaren rechtlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetztes, einzuhalten. Er gewährleistet fortlaufend auf hohem Niveau die Datenschutzrechtskonformität und Sicherheit der Daten.

20.2. Der Auftragnehmer ist für den rechtmäßigen Umgang mit den personenbezogenen Daten verantwortlich, die ihm von der R+W GmbH zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Er wird alle ihm von der R+W GmbH zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, ausschließlich zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag verarbeiten und nur, soweit dies hierfür erforderlich ist. Er wird die personenbezogenen Daten strikt vertraulich behandeln und nur solange speichern, wie dies gesetzlich zwingend notwendig oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

20.3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle von ihm mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten betrauten Personen, entsprechend der vorstehenden Ziffer 20.1. und 20.2. verpflichtet sind. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Belehrung und Verpflichtung auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und der R+W GmbH auf Verlangen nachzuweisen.

20.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der R+W GmbH etwaige Zusatzvereinbarungen wie z.B. Auftragsverarbeitungsvereinbarungen bzw. EU-Standardvertragsklauseln (auf der Grundlage der Muster der R+W GmbH) zu schließen, die zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erforderlich sind. Er wird personenbezogene Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der R+W GmbH ausschließlich innerhalb der Grenzen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verarbeiten.

21. Kündigung, Rücktritt

21.1. Die R+W GmbH hat das Recht, den Einzelvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die gesetzlichen Rechte zu, der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist der Auftragnehmer verpflichtet darzulegen, welche Teilleistung er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht. Der Auftragnehmer unterstützt die R+W GmbH auf deren Wunsch gegen angemessene Vergütung in angemessener Weise so, dass die R+W GmbH oder ein Dritter die beauftragte Leistung fertig stellen kann, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“ im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.

21.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages aus wichtigem Grund sowie gesetzliche Rechte zum Rücktritt vom Einzelvertrag bleibt unberührt.

21.3. Kündigung und Rücktritt bedürfen jeweils zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

22. Service und Ersatzteile

22.1. Für Produktionsmaterial stellt der Auftragnehmer den Ersatzteilbedarf der R+W GmbH während und für fünfzehn (15) Jahre nach dem Ende der Serienlieferung sicher. Als Preis gilt der während des Bestehens des Einzelvertrags darin jeweils vereinbarte aktuelle Produktionspreis. Für den anschließenden Zeitraum wird der Preis im Rahmen der Auftragserteilung vereinbart.

22.2. Für Liefergegenstände, die nicht Produktionsmaterial sind, stellt der Auftragnehmer den Ersatzteilbedarf der R+W GmbH zu marktgerechten Preisen für die Dauer von mindestens fünfzehn (15) Jahren ab dem Tag der ersten Lieferung sicher.

22.3. Auf Verlangen der R+W GmbH werden dieser Serviceliteratur und weitere erforderlichen Materialien unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

23. Werkzeuge des Auftragnehmers

23.1. Der Auftragnehmer gewährt der R+W GmbH ein Ankaufsrecht an den Werkzeugen, die für die Herstellung die R+W GmbH bestimmten Liefergegenstände notwendig sind. Hierzu zählt auch sämtliches Zubehör, wie z.B. Schablonen, Matrizen, Messinstrumente, Vorrichtungen, Formen, Muster und verbundene Software, Zeichnungen und sonstige zugehörige Dokumentationen, die zur Produktion der Liefergegenstände benötigt werden. Übt die R+W GmbH ihr Ankaufsrecht aus, berechnet sich der Kaufpreis aus den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich erfolgter Abschreibungen für Abnutzung und gegebenenfalls sonstige Abschreibungen bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Werkzeugs nach der Ausübung des Ankaufsrechts. Abschreibungen für Abnutzung werden nur berücksichtigt, wenn dem Auftragnehmer über den Teilepreis eine Vergütung für diese Abschreibungen zugeflossen ist. In keinem Fall darf der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts den Marktwert (Wiederbeschaffungskosten für ein gleichartiges gebrauchtes Werkzeug) übersteigen. Das Ankaufsrecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer die Werkzeuge für die Herstellung seiner sonstigen Standardprodukte benötigt.

23.2. Der Auftragnehmer stattet die R+W GmbH mit allen Informationen aus, die die R+W GmbH zur Installation, Montage und Verwendung dieser Werkzeuge benötigt. Die R+W GmbH darf die Informationen vorbehaltlich gewerblicher Schutzrechte des Auftragnehmers uneingeschränkt nutzen und veröffentlichen. Konstruktions- oder Produktionsinformationen, die einem geistigen Eigentumsrecht des Auftragnehmers unterliegen, darf die R+W GmbH nur für eigene Zwecke verwenden.

24. Schlussbestimmungen

24.1. Der Auftragnehmer darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB – einzelne Rechte des Einzelvertrages und der Einkaufsbedingungen sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, die R+W GmbH erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung.

24.2. Die Nichtwahrnehmung eines vertraglichen Rechtes gilt nicht als Verzicht auf das betreffende Recht, es sei denn, dass dies dem anderen Vertragspartner vom Inhaber des Rechtes ausdrücklich und in schriftlicher Form mitgeteilt wird.

24.3. Erfüllungsort ist der Sitz der R+W GmbH. Soweit der Auftragnehmer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse) der Sitz der R+W GmbH vereinbart. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die R+W GmbH ist berechtigt, einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.

24.4. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

24.5. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Rechtsgültig und allein verbindlich ist jedoch nur die deutsche Fassung.

24.6. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden.

24.7. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.